Zwar ist ihre Legalprognose nicht negativ, doch zeigt gerade ihre an den Tag gelegte Einsichtslosigkeit (sei sie nun real oder bloss vorgetäuscht), dass sie den Stellenwert der Kinderrechte nach wie vor nicht richtig zu gewichten weiss. Mit dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird somit die zweckmässigste Strafart gewählt und gleichzeitig dem Präventivgedanken von Art. 19 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK SR 0.107) nachgelebt.5