B. – die bereits wegen Begünstigung ihres Mannes vorbestraft ist4 – ist mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei dem von ihr begangenen Delikt nicht um eine innerfamiliäre Angelegenheit handelt, bei der die staatliche Einmischung schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abgegolten werden kann. Zwar ist ihre Legalprognose nicht negativ, doch zeigt gerade ihre an den Tag gelegte Einsichtslosigkeit (sei sie nun real oder bloss vorgetäuscht), dass sie den Stellenwert der Kinderrechte nach wie vor nicht richtig zu gewichten weiss.