Eine Geldstrafe ist vorliegend nach Ansicht der Kammer vorab deswegen nicht gerechtfertigt, weil gerade bei einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionierung in hohem Masse vom Gesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss. B. – die bereits wegen Begünstigung ihres Mannes vorbestraft ist4 – ist mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei dem von ihr begangenen Delikt nicht um eine innerfamiliäre Angelegenheit handelt, bei der die staatliche Einmischung schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abgegolten werden kann.