3 Vgl. Einvernahme ab pag. 844. 4 Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe als dem konkreten Verschulden angemessen. Eine Geldstrafe ist vorliegend nach Ansicht der Kammer vorab deswegen nicht gerechtfertigt, weil gerade bei einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionierung in hohem Masse vom Gesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss.