40 Satz 1 StGB), geht diese Subsidiarität für den Bereich zwischen 6 und 12 Monaten aus dem Gesetzestext nicht hervor. Hier hat das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen; (BGE 134 IV 82 ff. mit Hinweis auf FRANZ RIKLIN, Neue Sanktionen und ihre Stellung im Sanktionensystem, in: Stefan Bauhofer/Pierre- Henri Bolle [Hrsg.], Reform der strafrechtlichen Sanktionen, Zürich 1994, S. 168; DERS., Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, ZStrR 117/1999 S. 259).