Wenn das Gericht vor der Frage steht, welche Strafart zu wählen ist, hat es von der konkreten Strafdrohung des Tatbestandes auszugehen. In der Regel werden Vergehen mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Das ist auch bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht der Fall (Art. 219 StGB). Während der Gesetzgeber mit Art. 41 StGB für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätenordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt hat (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB), geht diese Subsidiarität für den Bereich zwischen 6 und 12 Monaten aus dem Gesetzestext nicht hervor.