Das Verschulden von B. richtig zu gewichten und dafür eine angemessene Strafe auszusprechen, ist nicht einfach. Einerseits wiegt ihr Tatverschulden mit Blick auf den grossen, nicht wieder gutzumachenden Schaden, der den Kindern erwachsen ist, schwer. Andererseits ist schwierig abzuschätzen, ob es sich bei der Appellantin, die noch vor oberer Instanz behauptet, die Züchtigungen der Kinder hätten sich im normalen Rahmen bewegt und sie habe nie etwas von weitergehenden Schlägen mitbekommen, wirklich um die uneinsichtige Person handelt, die das Gewaltregime ihres Ehemannes überall und immer deckt.