3 der Freiheitsstrafe von 10 auf 12 Monate beantragt. Zwar erscheine das Verschulden der Mutter als um einiges weniger gravierend als dasjenige des Vaters, es sei indes auch nicht zu bagatellisieren. Da zweifellos ein schwerer Fall von Art. 219 StGB vorliege, und zwar gegenüber zwei Kindern, erscheinen zwölf Monate Freiheitsstrafe deutlich mehr angemessen als die von der Vorinstanz verhängten zehn Monate.