1 In BGE 129 IV 216 ff. hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Züchtigungsrecht weder wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB noch gar Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 und 123 StGB umfasst. Offen gelassen wurde die Frage, ob angesichts des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK SR 0.107, vgl. Art. 19 betr. den Schutz vor jeder Form körperlicher Gewaltanwendung) überhaupt noch ein Recht der Eltern auf leichte Körperstrafen existiert. 2 Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 219 StGB wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Motiv S. 20 f. = pag. 893 f.).