Die Vorinstanz hat auch mit Bezug auf B. die relevanten Tat- und Täterkomponenten korrekt aufgezeigt und davon ausgehend sowie unter Mitberücksichtigung des Eindrucks, den sie von allen Aussagepersonen und insbesondere von den Angeschuldigten unmittelbar selber gewonnen hat, B. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. B. beantragt oberinstanzlich einen Freispruch, während der Generalprokurator die Erhöhung