Indem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt2. Durch ihr vorsätzliches pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässigen Züchtigungen ihres Ehemannes bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer Söhne. Dadurch dass sie sich verbal zwar gegen Körperstrafen aussprach und die Kinder selber auch nie geschlagen hat, letztlich ihren Mann in seinen eklatant falschen Erziehungsmethoden aber immer unterstützte und sich immer vor ihn