Zu Recht kreidet ihr die Vorinstanz an, dass sie aus falsch verstandener Loyalität gegenüber ihrem Mann im Jahre 2004 nicht einmal gegenüber der (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Kinderschutzgruppe die Wahrheit gesagt hat. Indem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt2. Durch ihr vorsätzliches pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässigen Züchtigungen ihres Ehemannes bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer Söhne.