Dass sie allein durch ihre Passivität den Tatbestand bereits verwirklicht hat, trifft zu, denn obwohl B. unter der despotischen Natur ihres Mannes auch gelitten haben mag, wäre sie als gutausgebildete, deutsch sprechende Ausländerin durchaus fähig und in der Lage gewesen, Hilfe anzufordern oder nur schon anzunehmen. Zu Recht kreidet ihr die Vorinstanz an, dass sie aus falsch verstandener Loyalität gegenüber ihrem Mann im Jahre 2004 nicht einmal gegenüber der (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Kinderschutzgruppe die Wahrheit gesagt hat.