2 ff. 1 und Urteil 6S. 178/2005). Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, wäre B. verpflichtet gewesen ihre Kinder zu schützen und etwas gegen das von A. aufgebaute Angstregime zu tun. Dass sie allein durch ihre Passivität den Tatbestand bereits verwirklicht hat, trifft zu, denn obwohl B. unter der despotischen Natur ihres Mannes auch gelitten haben mag, wäre sie als gutausgebildete, deutsch sprechende Ausländerin durchaus fähig und in der Lage gewesen, Hilfe anzufordern oder nur schon anzunehmen.