Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass B. von den übermässigen Züchtigungen der Kinder gewusst hat – wobei offen bleiben kann, ob diese tatsächlich wie die Vorinstanz festgehalten hat „praktisch täglich“ vorgekommen sind, oder „nur“ wenn schlechte Noten vorgewiesen bzw. wenn Fehler bei den Hausaufgaben gemacht wurden, denn so oder anders ist sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität, die sich noch mit einem allfälligen elterlichen Züchtigungsrecht in Einklang bringen lassen, bei weitem überschritten worden (vgl. zu den Grenzen elterlicher Einwirkung BGE 129 IV 216