X. und Y. und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärten beide (A. beschränkt auf die Strafzumessung und B. beschränkt auf den Schuldspruch, den Strafpunkt sowie die Kostenfolge) die Appellation und die Generalprokuratur erhob darauf Anschlussappellation beschränkt auf die Sanktion. Auszug aus den Erwägungen: (…) II. SACHVERHALT, BEWEISWÜRDIGUNG, RECHTLICHES (...) C. Bezüglich B. (...) 3. Erwägungen der Kammer (...)