Die Ehefrau B. wurde von der Vorinstanz freigesprochen vom Vorwurf der Mittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft, der versuchten schweren Körperverletzung, ev. schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut, sowie der einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut. Hingegen wurde sie schuldig erklärt der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil der Kinder X. und Y. und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.