Regeste Indem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt. Durch ihr pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässige Züchtigung der Kinder durch ihren Ehemann bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer Söhne (E. II. C. 3.). Eine Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt, weil bei einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionierung in hohem Masse vom Gesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss.