{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-07-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-357_2008-07-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_357_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788e67738f52089ba2a22b7412da2470b31ab887fea1b92d813de71936d99bd063cb905c03892d19c584384ac8af2fa28c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788e67738f52089ba2a22b7412da2470b31ab887fea1b92d813de71936d99bd063cb905c03892d19c584384ac8af2fa28c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_357", "Checksum": "0c65742e96f246c83d15c6bd81770a41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 357"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 03.07.2008 SK 2007 357"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 03.07.2008 SK 2007 357"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Februar 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Fürsprecher S.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecher I.\nAngeschuldigte/Appellantin\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern\nAnschlussappellantin\n\nwegen einfacher Körperverletzung eines Kindes unter Obhut, mehrfach begangen, etc. bzw.\nVerletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht\n\nRegeste\nIndem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie\ndazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt. Durch ihr\npflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässige Züchtigung der Kinder durch ihren\nEhemann bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer\nSöhne (E. II. C. 3.).\nEine Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt, weil bei einer Verletzung der Fürsorge- oder\nErziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionierung in hohem Masse vom\nGesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss. Der Angeschuldigten ist mit aller\nDeutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei dem von ihr begangenen Delikt nicht um\neine innerfamiliäre Angelegenheit handelt, bei der die staatliche Einmischung\nschlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abgegolten werden kann (E. III. 4. b.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz hat A. der mehrfachen einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut,\nder mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung sowie der Verletzung der Fürsorge- oder\nErziehungspflicht, alles zum Nachteil der Kinder X. und Y., schuldig erklärt und ihn verurteilt\nzu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18\nMonaten. Die Ehefrau B. wurde von der Vorinstanz freigesprochen vom Vorwurf der\nMittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft, der versuchten schweren Körperverletzung, ev. schweren\nKörperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut, sowie der\neinfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut. Hingegen wurde sie schuldig erklärt\nder mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil der Kinder X.\nund Y. und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nerklärten beide (A. beschränkt auf die Strafzumessung und B. beschränkt auf den\nSchuldspruch, den Strafpunkt sowie die Kostenfolge) die Appellation und die\nGeneralprokuratur erhob darauf Anschlussappellation beschränkt auf die Sanktion.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nII. SACHVERHALT, BEWEISWÜRDIGUNG, RECHTLICHES\n(...)\n\nC. Bezüglich B.\n(...)\n\n3. Erwägungen der Kammer\n(...)\n\nInsgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass B. von den übermässigen\nZüchtigungen der Kinder gewusst hat – wobei offen bleiben kann, ob diese tatsächlich\nwie die Vorinstanz festgehalten hat „praktisch täglich“ vorgekommen sind, oder „nur“\nwenn schlechte Noten vorgewiesen bzw. wenn Fehler bei den Hausaufgaben gemacht\nwurden, denn so oder anders ist sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität, die sich\nnoch mit einem allfälligen elterlichen Züchtigungsrecht in Einklang bringen lassen, bei\nweitem überschritten worden (vgl. zu den Grenzen elterlicher Einwirkung BGE 129 IV 216\n\n2\nff. 1 und Urteil 6S. 178/2005). Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, wäre B.\nverpflichtet gewesen ihre Kinder zu schützen und etwas gegen das von A. aufgebaute\nAngstregime zu tun. Dass sie allein durch ihre Passivität den Tatbestand bereits verwirklicht hat, trifft zu, denn obwohl B. unter der despotischen Natur ihres Mannes auch\ngelitten haben mag, wäre sie als gutausgebildete, deutsch sprechende Ausländerin\ndurchaus fähig und in der Lage gewesen, Hilfe anzufordern oder nur schon anzunehmen.\nZu Recht kreidet ihr die Vorinstanz an, dass sie aus falsch verstandener Loyalität\ngegenüber ihrem Mann im Jahre 2004 nicht einmal gegenüber der (zur Verschwiegenheit\nverpflichteten) Kinderschutzgruppe die Wahrheit gesagt hat. Indem B. nichts\nunternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der\nLage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt2. Durch ihr\nvorsätzliches pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässigen Züchtigungen\nihres Ehemannes bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische\nEntwicklung ihrer Söhne. Dadurch dass sie sich verbal zwar gegen Körperstrafen\naussprach und die Kinder selber auch nie geschlagen hat, letztlich ihren Mann in seinen\neklatant falschen Erziehungsmethoden aber immer unterstützte und sich immer vor ihn\nund nie wirklich auf die Seite der Kinder stelle, trug sie darüber hinaus auch zur\nGefährdung der psychischen Entwicklung der Knaben bei.\n\nIII. STRAFZUMESSUNG\n(...)\n\n4. Konkrete Strafzumessung, speziell betr. Freiheitsstrafe\n\na. A.\n(...)\n\nb. B.\n\n"}