Der Strafvollzug könnte ihm den dazu nötigen Anstoss geben und gleichzeitig eine nachhaltige Denkzettelwirkung entfalten. Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass der Angeschuldigte durch den Widerruf der beiden Vorstrafen und die damit zu verbüssende Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten eine nachhaltige Warnungswirkung erfährt und unter diesen Umständen begründete Aussicht für künftiges Wohlverhalten besteht. Es wird ihm deshalb der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Zusatzstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen gewährt.