Weil der Angeschuldigte bisher noch nie im Strafvollzug war, ist davon auszugehen, dass ihn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe empfindlich treffen würde. Der Strafvollzug würde ihm die Chance bieten, über eine gewisse Zeit von den Drogen wegzukommen und einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen. Der Angeschuldigte verfolgt laut seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 881 ff.) das Ziel, ein drogenfreies Leben zu führen und erwerbstätig zu sein. Der Strafvollzug könnte ihm den dazu nötigen Anstoss geben und gleichzeitig eine nachhaltige Denkzettelwirkung entfalten.