Der Angeschuldigte weist die bekannten einschlägigen Vorstrafen auf, welche alle im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen. Es fehlte ihm bislang am nötigen Antrieb, seine Krankheit aktiv anzugehen. Dies spricht gegen eine günstige Prognose. Es sind jedoch auch Elemente erkennbar, welche die Frage nach der Anwendung der "Mischrechnungspraxis" aufwerfen. Die sogenannte "Mischrechnungspraxis" (vgl. BGE