Diese muss den Schluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren, und das in allen Deliktsbereichen. Diese Aussicht muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, aber es darf sich auch nicht bloss um eine vage Hoffnung handeln, d.h. mit Bedenken darf der bedingte Strafvollzug nicht angeordnet werden (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 12 zu Art. 41).