Zu prüfen bleibt, ob der bedingte Strafvollzug nach Art. 41 aStGB möglich ist. Die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt, nachdem der Angeschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten verurteilt wird: 15 Monate und 20 Tage als Zusatzurteil u.a. zu demjenigen des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 mit 2 Monaten Gefängnisstrafe. Materiell ist eine günstige Prognose nötig. Diese muss den Schluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren, und das in allen Deliktsbereichen.