Es wären somit besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderlich, von welchen vorliegend nicht die Rede sein kann. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den bedingten Strafvollzug als nicht möglich erachtet, ging dann aber fälschlicherweise davon aus, dass diese Voraussetzung für den teilbedingten Vollzug nicht gelte.