Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist für den Angeschuldigten ein bedingter Strafvollzug und - weil für den teilbedingten Vollzug die gleichen Voraussetzungen gelten - auch ein teilbedingter Vollzug nicht möglich. F. wurde am 4. Juli 2002 (d.h. weniger als ein halbes Jahr resp. rund ein Jahr vor der neuerlichen Delinquenz) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt. Es wären somit besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderlich, von welchen vorliegend nicht die Rede sein kann.