Nach Auffassung der Kammer ist in der Konstellation, in welcher bei der Frage des Widerrufs die Mischrechnungspraxis zur Anwendung kommen soll, keine Gesamtstrafe auszusprechen. (...) Umgesetzt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei F. auf eine Gesamtstrafe zu verzichten ist, weil diese ansonsten aufgrund der generell schlechten Legalprognose vollumfänglich unbedingt ausgefällt werden müsste. Die Vermengung von Mischrechnung und teilbedingtem Vollzug ist nicht zulässig. 3 5.7 Frage des bedingten Strafvollzugs