Die Vorinstanz hat eine Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt mit Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nach Art. 43 StGB. (...) Bei der Mischrechnung geht es gerade nicht darum, den grundsätzlich möglichen Vollbedingten auf einen Teilbedingten wegen der retrospektiven Verschuldenskorrektur zu reduzieren (vgl. zum Ganzen Urteil der 1. Strafkammer vom 4. Oktober 2007 i.S. K.; SK Nr. 2007/309, publiziert auf der Homepage des Obergerichts des Kantons Bern).