Bei F. hat sich an der Grundproblematik der Suchterkrankung und der damit verbundenen Randständigkeit nichts geändert. Die Legalprognose muss deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als schlecht bezeichnet werden. Der mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 4. Juli 2002 gewährte bedingte Strafvollzug für die Strafe von 10 Monaten Gefängnis und der mit Urteil der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 für die Strafe von 2 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug wird deshalb widerrufen. 5.6 Frage der teilbedingten Gesamtstrafe