Ch.; SK 250/2006) - zum Schluss, dass für die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, den geringfügigen Diebstahl und den am 22. November 2006 begangenen Hausfriedensbruch nach neuem wie nach altem Recht eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 22. Februar 2005, der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 und des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 15. März 2006, dem Verschulden von F. angemessen ist. (...) 5.5 Widerruf