Die Vorinstanz hat neues Recht angewendet, weil dieses mit der Möglichkeit der Gewährung eines teilbedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren als milder erachtet wurde. Es sei hier unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen, dass die Kammer diese Auffassung nicht teilt. (...) 5.4 Verschulden und Strafmass (...) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren kommt die Kammer - auch mit Blick auf andere vergleichbare Fälle (z.B. Urteil der 1. Strafkammer vom