Das Vorgehen nach der konkreten Methode macht es grundsätzlich erforderlich, dass die urteilenden Gerichte je zwei vollständige Strafzumessungen nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen haben, um dann im Vergleich der Ergebnisse feststellen zu können, ob das alte oder eben das neue als das mildere anzuwenden ist. (...)