Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte war erstinstanzlich wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG durch Handel mit 263 g Heroingemisch und 276 g Kokaingemisch, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Gesamtstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Zufolge beschränkter Appellation des Angeschuldigten war in oberer Instanz nur noch über die Strafzumessung zu befinden unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius, sowie über den Widerruf des bedingten Vollzuges für früher ausgesprochene Gefängnisstrafen von 2 und 10 Monaten.