Regeste Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der bedingte Strafvollzug nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Besonders günstige Umstände lagen in casu nicht vor. Demgegenüber bestand in Anwendung der Mischrechnungspraxis nach altem Recht die Möglichkeit des bedingten Vollzugs. Das neue Recht erwies sich somit nicht als lex mitior, ergo kam das alte Recht zur Anwendung.