{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-02-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-356_2008-02-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_356_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782859ba46edf031bc9de1521d0d408c21b7c2409552792820ca3dbed6d37dd9168931c3ef7c34820591f046c5b47c246a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782859ba46edf031bc9de1521d0d408c21b7c2409552792820ca3dbed6d37dd9168931c3ef7c34820591f046c5b47c246a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_356", "Checksum": "a05eae7b5b7d3d95fd94aa39d5adf1ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 19.02.2008 SK 2007 356"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 19.02.2008 SK 2007 356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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November 2007 in der Strafsache gegen\n\nF.\namtlich vertreten durch Fürsprecher D.\n\nRegeste\nWurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der bedingte Strafvollzug nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung gilt\nebenso für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Besonders günstige Umstände lagen\nin casu nicht vor. Demgegenüber bestand in Anwendung der Mischrechnungspraxis nach\naltem Recht die Möglichkeit des bedingten Vollzugs. Das neue Recht erwies sich somit nicht\nals lex mitior, ergo kam das alte Recht zur Anwendung.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Angeschuldigte war erstinstanzlich wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter\nWiderhandlung gegen das BetmG durch Handel mit 263 g Heroingemisch und 276 g Kokaingemisch, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu\neiner Gesamtstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Zufolge beschränkter Appellation des\nAngeschuldigten war in oberer Instanz nur noch über die Strafzumessung zu befinden unter\nBeachtung des Verbots der reformatio in peius, sowie über den Widerruf des bedingten\nVollzuges für früher ausgesprochene Gefängnisstrafen von 2 und 10 Monaten.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\nII.\nStrafzumessung\n(...)\n\n2. Anwendbares Recht\n\nPer 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches\nin Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des\nneuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist\ngemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere ist, beurteilt\nsich gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nach einer Kombination der\nbeiden Rechte, sondern entweder nach altem oder nach neuem Recht, wobei nach\nMassgabe der sog. konkreten Methode zu prüfen ist, nach welchem der beiden Rechte\nder Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (DONATSCH ANDREAS,\nSchweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 40; sowie BGE 126 IV 8\n– je mit Hinweisen). Dafür massgebend ist die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten des Schuldigen, namentlich die Einbusse an Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit, Beziehungsfreiheit, wobei der Entscheid darüber nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile zu erfolgen hat. Sind im\nÜbrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK\nStGB-I, POPP, Art. 2 StGB N 11 mit weiteren Hinweisen).\n\nDas Vorgehen nach der konkreten Methode macht es grundsätzlich erforderlich, dass die\nurteilenden Gerichte je zwei vollständige Strafzumessungen nach altem und nach neuem\nRecht vorzunehmen haben, um dann im Vergleich der Ergebnisse feststellen zu können,\nob das alte oder eben das neue als das mildere anzuwenden ist. (...)\n\nDie Vorinstanz hat neues Recht angewendet, weil dieses mit der Möglichkeit der Gewährung eines teilbedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren als milder erachtet\nwurde. Es sei hier unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen, dass die Kammer diese Auffassung nicht teilt.\n(...)\n\n5.4 Verschulden und Strafmass\n\n(...)\nUnter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren kommt die Kammer - auch mit Blick auf andere vergleichbare Fälle (z.B. Urteil der 1. Strafkammer vom\n\n2\n22. Februar 2007 i.S. Ch.; SK 250/2006) - zum Schluss, dass für die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, den geringfügigen Diebstahl und den am\n22. November 2006 begangenen Hausfriedensbruch nach neuem wie nach altem Recht\neine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 22. Februar 2005, der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 und des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 15. März 2006, dem Verschulden von F. angemessen ist.\n(...)\n\n5.5 Widerruf\n\nBei F. hat sich an der Grundproblematik der Suchterkrankung und der damit verbundenen Randständigkeit nichts geändert. Die Legalprognose muss deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als schlecht bezeichnet werden. Der mit Urteil des Kreisgerichts\nVIII Bern-Laupen vom 4. Juli 2002 gewährte bedingte Strafvollzug für die Strafe von 10\nMonaten Gefängnis und der mit Urteil der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII\nBern-Laupen vom 26. Mai 2005 für die Strafe von 2 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug wird deshalb widerrufen.\n\n5.6 Frage der teilbedingten Gesamtstrafe\n\n"}