Die Vorinstanz hat nun trotz der mangelnden Therapiewilligkeit eine Massnahme nach Art. 61 StGB ausgesprochen und dies auch einlässlich begründet, worauf verwiesen werden kann (siehe dazu III., Ziff. 4). Diesen Überlegungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Verteidigung brachte als Gegenargument noch vor, dass F. in den Anstalten Witzwil einen Fähigkeitsausweis als Maler machen könnte.