Seite 6  8 Die Vorinstanz zog daraus zu Recht den Schluss, dass damit eine Indikation für eine Institution nach Art. 61 StGB auf der Hand liege und auf die Probleme des Angeschuldigten zugeschnitten sei. F. war zur Tatzeit 20- resp. 21-jährig, heute ist er fast 22,5-jährig. Gemäss dem Führungsbericht vom 23. Oktober 2007 fehlt es F. nach wie vor an Empathie für Probleme oder Gefühle anderer, ebenso wenig ist er offenbar zur Selbstreflexion bereit oder aber fähig. Zwar äusserte sich F. in den Anstalten Witzwil dahingehend, dass er nicht in eine AEA gehen wolle, weil er sich zu alt fühle.