4.6.), dass auch eine Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern würde. So oder so müsse die auszuwählende stationäre Einrichtung medizinische, sozialpädagogische und milieutherapeutische Aspekte integriert berücksichtigen.