Vorweg ist festzuhalten, dass die durch den Psychiater festgestellte kombinierte Störung bei motivierten Patienten behandelbar ist und durch eine entsprechende Behandlung die Gefahr neuerlicher Straftaten bei günstigem Verlauf vermindert werden kann (pag. 388, Ziff. 4.2.). Eine solche Behandlung, die auf beide Aspekte der beschriebenen Störung abzielt, müsste allerdings während mehrerer Jahre in stationärem Rahmen erfolgen. Der Gutachter erklärte weiter (pag. 388, Ziff. 4.6.), dass auch eine Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art.