388, Ziff. 4.6). Zudem litt F. zur Zeit der Taten an einem Opioid- und Kokain-Abhängig-keitssyndrom. Gemäss Gutachten besteht weiter auch ein Zusammenhang zwischen den Taten und der Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Drogensucht (pag. 388, Ziff. 4.1., Ziff. 4.6.), sodass auch die dritte Voraussetzung für die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene erfüllt ist.