Seite 5  8 F. war im Zeitpunkt seiner Taten noch nicht 25 Jahre alt und damit ein junger Erwachsener im Sinne des Gesetzes. Die erste Voraussetzung ist damit erfüllt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten leidet der Angeschuldigte an einer schizoid-dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer neurotischen Entwicklung nach früher ADH-Störung (Aufmerksamkeits-Defizit- und Hyperaktivitätsstörung), Legasthenie und Millieuschädigung (pag. 387, Ziff. 1), womit er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist (pag. 388, Ziff.