1. Der Täter war zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt. 2. Er ist in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört. 3. Er hat ein Verbrechen und Vergehen begangen, das mit der Störung seiner Persönlichkeit in Zusammenhang steht. 4. Es ist zu erwarten, dass sich durch die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene die Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeitsentwickung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.