Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 61 StGB kann auf die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 532 f.) Die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB ist nur bei Bejahung folgender Voraussetzungen möglich: