Ein Abweichen vom Gutachten ist schon deshalb nicht angezeigt, weil dieses für das Aussprechen der Massnahme eine entscheidende Rolle spielt. Andererseits entspricht das von der Vorinstanz als „äusserst durchdacht“ eingestufte Vorgehen des Angeschuldigten reiner Gassenkriminalität und ist den in jedem Raub gegebenen Bedrohungen inhärent. Die Kammer geht damit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei mittelgradig herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit von einer Reduktion von 50% aus. (…) 6.4. Massnahme nach Art. 61 StGB