Das Kreisgericht hat diese nur reduzierte Berücksichtigung der Zurechnungsfähigkeit zwar begründet, doch kann sich die Kammer der Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht anschliessen. Das Gutachten geht klar von einer mittelgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus, was eine 50%-ige Reduktion zur Folge hat. Ein Abweichen vom Gutachten ist schon deshalb nicht angezeigt, weil dieses für das Aussprechen der Massnahme eine entscheidende Rolle spielt.