Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liegt bei F. eine mittelgradige Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit vor. Die Vorinstanz hat diese lediglich mit 40% berücksichtigt. Gemäss BGE 129 IV 23 erachtete es das höchste Gericht als Verletzung von Bundesrecht, wenn die kantonale Instanz – ohne dies zu begründen – die Strafe nur um 40% reduzierte, obwohl sie von einer in mittlerem Masse verminderten Zurechnungsfähigkeit ausging. Das Kreisgericht hat diese nur reduzierte Berücksichtigung der Zurechnungsfähigkeit zwar begründet, doch kann sich die Kammer der Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht anschliessen.