Aus all diesen Gründen ist das Gericht der Ansicht, dass der Wunsch von F. nicht massgebend sein kann. Im Gegenteil: Es muss ein ernsthafter Versuch unternommen werden, um eine Verhaltensänderung zu erarbeiten. Die Arbeitserziehungsanstalt wird für F. eine Chance sein, eine umfassende Lösung, zugeschnitten auf seine speziellen Probleme, zu finden und so zukunftsgerichtet die Wiederholungsgefahr zu verringern. Der Strafvollzug wird deshalb zu Gunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben.“ (…) Seite 4  8 6. Würdigung durch die Kammer 6.1. Tatkomponenten (…)