(BGE 123 IV 113 S. 124). Auch bei F. ist das Gericht – in Anlehnung an oben zitierten Bundesgerichtsentscheid – davon überzeugt, dass die Berufsbildungsmöglichkeit, die pädagogische und therapeutische Hilfe, welche ihm angeboten wird, das Richtige ist und ihm einen anderen, als den bisher eingeschlagenen Weg aufzeigt.