therapeutischen Interventionen einfach nicht getroffen werden kann“ (dazu STRATENWERTH, a.a.O., §11 N 2). Gerade bei F. erachtet das Gericht (auch aufgrund der Ausführungen im Gutachten) die Gefahr des Abgleitens in die chronische Kriminalität als gross. Es soll deshalb nichts unversucht gelassen werden, um mittels intensiver, sozialtherapeutischer Hilfe bei F. eine Verhaltensänderung zu bewirken.