„Sofern der Täter nicht schuldunfähig ist, tritt die Massnahme neben die von ihm verwirkte Strafe, wird aber vor einer Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 57 StGB)“ (GÜNTHER STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, §11 N 8 zu Art. 61 StGB). Nach neuem Recht ist demnach, anders als nach altem Recht, bei Scheitern der Massnahme eine Alternative (nämlich der Strafvollzug) gesetzlich vorgesehen.